Domain „zahnwelt-dortmund.de“ verletzt Marke „Zahnwelt“

Das OLG Frankfurt hat den Streit zwischen dem Inhaber der Marke „Zahnwelt“ und dem Inhaber der Domain „zahnwelt-dortmund.de“, der den Domainnamen in Verbindung mit den vom Schutzbereich der Marke umfassten Dienstleistungen benutzt hatte,  zu Gunsten des klagenden Markeninhabers entschieden (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2012, Az. 6 U 256/10). Nach Ansicht des Gerichts stehe dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen, dass die Marke „Zahnwelt“ selbst nur eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da die Marke im Domainnamen unverändert enthalten sei und dem zusätzlichen Bestandteil „Dortmund“ als klar erkennbare geographische Angabe jede Kennzeichnungskraft fehle.

Der Volltext der Entscheidung findet sich bei den Kollegen Dr. Damm und Partner.

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