landgut-borsig.de – BGH verweist Streit um Namensrechte zurück ans Kammergericht

Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren I ZR 188/09 (Urteil vom 28. September 2011 – Landgut Borsig) darüber zu entscheiden, ob die Registrierung des Domainnamens „landgut-borsig.de“ durch eine GmbH, die im Jahre 2000 einen Teil des vormals im Besitz der Berliner Industriellenfamilie von Borsig befindlichen Grundbesitzes „Gut Groß Behnitz“ erwarb und dort unter der Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen veranstaltet und typische Produkte der Region verkauft, die Namensrechte eines Nachfahren der Industriellenfamilie verletzt.

Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Der Bundesgerichtshof ging ausweislich der Pressemitteilung Nr. 151/2011 davon aus, dass der Gebrauch der Bezeichnung „Landgut Borsig“ beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, der Namensträger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst von Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt und mithin eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB nicht auszuschließen sei. Es könne jedoch ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name „Landgut Borsig“ für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt habe, dass die Zustimmung der Träger des Namens „Borsig“ für eine Nutzung des Namens durch einen Dritten nicht mehr notwendig sei. Hiefür sei nach Ansicht des BGH erforderlich, dass die Bezeichnung „Landgut Borsig“ zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name „Landgut Borsig“ auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen.

Da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich die Bezeichnung „Landgut Borsig“ im allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat, hat der BGH die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

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