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eiPott vs. iPod - OLG Hamburg, Az. 5 W 84/1023. August 2010 | 4332 | 0
Ein Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ kann nach Auffassung des OLG Hamburg Musikabspielgerät „iPod“ (Apple). „eiPott“ sei eine „künstliche Wortschöpfung“, begründete das Gericht - und zudem als Bezeichnung für einen Eierbecher unüblich.
FAZ: „eiPott“ darf nicht weiter so heißen derStandard.et: Sieg für Apple: "eiPott" muss Namen ändern BGH: METROBUS (Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06)19. Mai 2009 | 45724 | 0
Leitsätze des BGH:
Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort "METRO") in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird. BGH AdWords II: "Beta Layout" (Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 30/07)13. März 2009 | 38965 | 0
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift "Anzeigen" eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Volltext: Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 BGH AdWords I: "pcb" (Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 139/07)13. März 2009 | 36918 | 0
Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: "pcb" als Abkürzung von "printed circuit board"), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: "pcb-pool") auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift "Anzeigen" eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Volltext: Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07 BGH: Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (I ZR 125/07, I ZR 139/07, I ZR 30/07)22. Januar 2009 | 36925 | 0
Der Bundesgerichtshof hat heute gleich in drei Entscheidungen zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google Stellung genommen.
Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort "bananabay" angegeben. "Bananabay" ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen. Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an. Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht. Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout Quelle: PM des BGH BGH: "metrosex.de" (Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05)22. September 2008 | 46159 | 0
Leitsazu des BGH:
Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen. Volltext: Urteil des BGH vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05EuG zur Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens "suchen.de" (Urteil vom 12.12.2007 - Rs. T-117/06)21. September 2008 | 41414 | 0
Das Europäische Gericht erster Instanz entschied, dass das Wortzeichen "suchen.de" mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist.
Volltext: Urteil des EuG vom 12.12.2007, Rs. T-117/06 Kein "POST"-Monopol05. Juni 2008 | 45101 | 0
Die Deutsche Post AG kann Mitbewerbern nicht untersagen, die Bezeichnung "POST" zu verwenden, soweit sich die Wettbewerber durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG - etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb - die Verwechslungsgefahr erhöhen. Das entschied der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute in zwei Verfahren (Urteile vom 5. Juni 2008 - I ZR 108/05 und I ZR 169/05).
In seiner Entscheidung hat der BGH offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Kinder, Kinder, Kinder...21. September 2007 | 95253 | 0
Ganz in weiß...08. August 2007 | 49102 | 0
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf kon-krete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls). BGH vom 08.02.2007 - Az. I ZR 77/04Ende für GMail in Deutschland05. Juli 2007 | 49297 | 0
BGH: META-Tags sind kennzeichenmäßige Benutzung26. Oktober 2006 | 70819 | 0
Der Bundesgerichtshof hat den Streit um die Frage, ob eine Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Zeichens in den META-Tags einer Webseite eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, entschieden und dies bejaht (Versäumnisurteil v. 18.05.2006, Az.: I ZR 183/03).
Leitsätze und Volltext der Entscheidung gibt es bei MIR. Adwords: Google muss 375.000 Euro zahlen29. Juni 2006 | 44235 | 0
Ein französisches Berufungsgericht hat ein früheres Urteil bestätigt, wonach Google mit seinem Adwords-Programm die Markenrechte des Modelabels Louis Vuitton verletzt hat. Insgesamt muss das Online-Unternehmen 375.000 Euro Schadensersatz zahlen und das Urteil in vier Printmedien und auf einer Website veröffentlichen. Weiterlesen bei ZDNet.Yello gewinnt gegen GoYellow07. Juni 2006 | 45388 | 3
Das Branchenverzeichnis GoYellow musste vor dem Landgericht München I eine herbe Schlappe hinnehmen und unterlag dem Stromanbieter Yello. Das Gericht untersagte GoYellow die weitere Verwendung ihrer bisherigen Firmenbezeichnung, ihrer Internetadressen und ihres Firmenlogos. Gleichzeitig ordneten die Richter die Löschung von GoYellow im Handelsregister an. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig. Weiterlesen bei golem.Meta-Tags sind Rechtsverletzung29. Mai 2006 | 42490 | 2
Der BGH (Urt. v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03) hat entschieden, dass die Benutzung markenrechtlich geschützter Begriffe als Meta-Tags eine Rechtsverletzung ist. Die Veröffentlichung der Gründe wird mit Spannung erwartet. [via Dr. Bahr]
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