LG Frankfurt am Main: x.de (Urteil vom 20.05.2009 - 2-6 O 671/08)

Die DENIC muss keine einstelligen Second Level Domains registrieren.

Die Nichtvergabe solcher Ein-Buchstaben-Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen.

Dies ist der Fall, solange die DENIC beabsichtigt, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains zu erhöhen, indem sie zukünftig einstellige Second Level Domains als gemeinsame Registrierungsebene für Third Level Domains verwendet.

Volltext: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.05.2009, Az. 2-6 O 671/08

Beitrag #1423, geschrieben am 23. Juli 2009 um 14:12.
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Thema: Recht - Domains
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