BGH: airdsl (Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06)

Leitsätze des Gerichts:

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

Volltext: Urteil des BGH vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06

Beitrag #1435, geschrieben am 13. Oktober 2009 um 09:56.
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Thema: Recht - Domains
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