UDRP: Germanwings GmbH verliert Verfahren um „german-wings.com“ gegen Reisebüro (Germanwings GmbH v. Hin und Weg Flugreisenzentrale GmbH, WIPO Case No. D2011-1218)
Die Germanwings GmbH, Betreiberin der gleichnamigen Fluglinie, ging in einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) gegen ein Reisebüro vor, das bereits am 23.12.1999 den Domainnamen „german-wings.com“ registriert hatte. Auf den ersten Blick denkt man an einen klaren Fall, der zu der Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens führen sollte. Das Schiedsgericht wies die Beschwerde jedoch ab (Germanwings GmbH v. Hin und Weg Flugreisenzentrale GmbH, WIPO Case No. D2011-1218).
Die Beschwerdeführerin berief sich auf Markenrechte an dem Zeichen „Germanwings“ mit erster Priorität vom 27.06.1989, die aktuell im Namen der Lufthansa AG registriert sind, und behauptete, die Voraussetzungen für eine Übertragung des Domainnamens im UDRP-Verfahren lägen vor. Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen und argumentierte unter anderem, dass die einzige Marke, die der Domainregistrierung vorging, zum Zeitpunkt der Domainregistierung mangels Benutzung löschungsreif nach § 49 I MarkenG gewesen sei, da die damalige Inhaberin bereits 1990 insolvent war. Darüber hinaus machte sie Verwirkung geltend und beantragte, die Beschwerde schon deshalb abzuweisen, weil der Sachverhalt komplexe tatsächliche und rechtliche Fragestellungen beinhalte, die sich in einem summarischen Verfahren nach der UDRP nicht lösen ließen und die von der Beschwerdeführerin beantragte Übertragung des Domainnamens gegen deutsches Recht verstoße.
Das Urteil enthält keine Ausführungen zu den Fragen, ob die Marke, auf die sich die Beschwerdeführerin gestützt hat, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit dem Domainnamen ist (§ 4(a)(i) der UDRP), ob die Domaininhaberin selbst Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat (§ 4(a)(ii) der UDRP) oder ob der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird (§ 4(a)(iii) der UDRP). Die Abweisung resultierte vielmehr aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Germanwings GmbH trotz expliziter Aufforderung durch das Schiedsgericht nicht nachgewiesen hat, dass sie berechtigt ist, Rechte aus den im Namen der Lufthansa AG registrierten Germanwings-Marken gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Ferner ging das Schiedsgericht davon aus, dass der Fall außerhalb des Anwendungsbereichs der UDRP liegt.
Wenngleich der erste Abweisungsgrund für die Beschwerdeführerin wegen seiner Vermeidbarkeit äußerst ärgerlich sein dürfte zeigt der zweite, dass die UDRP kein Allheilmittel für Domainstreitigkeiten ist. Die UDRP bietet ohne Zweifel ein passendes Regelwerk für ein Vorgehen gegen offensichtlich missbräuchliche Domainregistrierung, stößt jedoch immer dann Grenzen, wenn es um komplexe Rechtsfragen nationalen Rechts oder um Sachverhalte geht, die zur Aufklärung einer Beweisaufnahme außerhalb des Urkundsbeweises oder mündlichen Verhandlung bedürften, die die UDRP gerade nicht vorsieht.
Das Schiedsgericht weist im vorliegenden Fall zu Recht darauf hin, dass die UDRP für Fälle von Cybersquatting konzipiert wurde (in § 170 von WIPO’s „Final Report of the WIPO Internet Domain Name Process“ vom 30.04.1999 ist die Rede von “deliberate, bad faith abusive registration of a domain name in violation of rights in trademarks and service marks”) und nicht als bloße weitere Möglichkeit, nationale Markenrechtsstreitigkeiten auszutragen. Schließlich handele es sich um ein summarisches Verfahren (vgl. auch Jason Crouch and Virginia McNeill v. Clement Stein, WIPO Case No. D2005-1201; Family Watchdog LLC v. Lester Schweiss, WIPO Case No. D2008-0183).
Obwohl es sich um ein Verfahren zwischen deutschen Parteien handelte war die Verfahrenssprache nicht Deutsch sondern Englisch. Die Verfahrenssprache eines UDRP-Verfahrens richtet sich nach § 11(a) der UDRP-Rules nach der Sprache des Registrierungsvertrages zwischem dem Domaininhaber und dem Registrar, der im vorliegenden Fall in Englisch abgefasst war.
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