UDRP und Titelschutz? WeWillRockYou.com (Queen Productions Limited, Duck Productions Limited, Queen Music Limited v. Daniel Stanojevic, WIPO Case No. D2011-1001)
Die bekannte Band Queen (bzw. deren Produktionsgesellschaften) haben ein Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) angestrengt und die Übertragung des Domainnamens „WeWillRockYou.com“ beantragt, der bereits im Jahre 1997 durch den Beschwerdegegner registriert wurde (Queen Productions Limited, Duck Productions Limited, Queen Music Limited v. Daniel Stanojevic, WIPO Case No. D2011-1001).
Problematisch in diesem Fall war vor allem, dass die Markenrechte, auf die sich die Beschwerdeführer gestützt haben, erst im Jahre 2002 angemeldet wurden und damit prioritätsjünger waren als die Domainregistrierung. Da für den Übertragungsanspruch in einem UDRP-Verfahren Voraussetzung ist, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde, scheitern UDRP-Verfahren meistens dann, wenn der Domainname registriert wurde, bevor der Beschwerdeführer Markenrechte an einem Zeichen hatte. In diesen Fällen ist regelmäßig nicht nachweisbar, dass die Domainregistrierung in Kenntnis der Markenrechte des Beschwerdeführers erfolgte.
Im vorliegenden Fall konnten die Beschwerdeführer daher nur erfolgreich sein, weil sie sich auf sog. „unregistered trade mark rights“ berufen konnten. Voraussetzung für das Entstehen solcher nichteingetragener Markenrechte ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte, dass ein Begriff Verkehrsdurchsetzung („secondary meaning“) hat. Faktoren, die für eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden, die Werbeausgaben und das Medienecho. Der Schiedsrichter bejahte das Bestehen nichteingetragener Markenrechte zu Gunsten der Beschwerdeführer, da der Song „We will rock you“ sehr bekannt sei und das Zeichen über einen langen Zeitraum intensiv auf Merchandising-Artikeln genutzt wurde.
Das Vorhandensein von Titelrechten ohne Verkehrsdurchsetzung wäre nicht ausreichend gewesen, um Rechte an einer Marke im Sinne von § 4(a)(i) der UDRP („trademark or service mark“) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte besteht Einigkeit, dass Namensrechte, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen als solche nicht vom Begriff „trademark or service mark“ im Sinne von § 4(a)(i) der UDRP umfasst sind. Rechte an solchen Bezeichnungen, die nicht auch als Marke eingetragen sind, können daher nur geltend gemacht werden, wenn diese auf Grund erfolgter Benutzung Verkehrsgeltung erlangt haben. Im Hinblick auf Titel wurde dies unter anderem für die Filmtitel “Letters From Iwo Jima”, “Norbit”, “Sweeney Todd”, “How To Lose It All”, “Iron Man”, “Seven Day Itch”, “Things We Lost In The Fire”, “Life and Def” und “A Mighty Heart” (Paramount Pictures Corporation v. Pete Gilchrist, WIPO Case No. D2007-0128), den Buchtitel „1,000 Places To See Before You Die“ (Workman Publishing Co., Inc., Patricia Schultz v. ICE, WIPO Case No. D2011-0414) und die Zeitschriftentitel „ANDHRA PRABHA“ (Express Publications (Madurai) Limited, Express Network Private Limited v. Vasavi Communications Ltd, Seenu, WIPO Case No. D2011-0150) und „The Economic Times“ (Bennett Coleman & Co Ltd v. Steven S Lalwani, WIPO Case No. D2000-0014) bejaht.
Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).
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